Pilotvereinbarung
Fassung entwurf-2026-10-22
Pilotvereinbarung
zwischen Emanuel Schmälzlin, Buhler 6, 79348 Freiamt — „Betreiber" — und [Pilotfirma], [Anschrift], vertreten durch [Name] — „Pilotfirma" —
§ 1 Gegenstand
(1) Der Betreiber stellt der Pilotfirma die Software HolzFux (Desktop-Programm; Tablet-App nach Absprache) und, soweit in Anlage 1 angekreuzt, die Datenabgleich- und Portal-Dienste auf seinem Server zur Erprobung im eigenen Holztransportbetrieb zur Verfügung („Pilotbetrieb").
(2) Es handelt sich um eine Testversion. Funktionen können sich ändern, zeitweise ausfallen oder wegfallen. Eine bestimmte Verfügbarkeit oder Beschaffenheit ist nicht zugesagt.
§ 2 Dauer und Kündigung
(1) Der Pilotbetrieb beginnt mit Unterzeichnung und endet am [Datum; Vorschlag: drei Monate nach Beginn], ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung wird in Textform vereinbart.
(2) Jede Partei kann den Pilotbetrieb mit einer Frist von [14 Tagen] in Textform beenden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund für den Betreiber ist insbesondere ein Verstoß gegen § 5.
§ 3 Kosten
Der Pilotbetrieb ist für die Pilotfirma kostenlos. Eine spätere kostenpflichtige Nutzung kommt nur durch eine neue, ausdrückliche Vereinbarung zustande; der Pilotbetrieb geht nicht von selbst in einen bezahlten Vertrag über.
§ 4 Pflichten der Pilotfirma
(1) Die Pilotfirma nutzt die Software nur im eigenen Betrieb und nur durch eigene Beschäftigte.
(2) Sie meldet Fehler und Wünsche über die Rückmeldefunktion oder an [E-Mail], hält Zugangsdaten und Koppel-Codes geheim und meldet Verlust oder Missbrauch unverzüglich.
(3) Sie sichert ihre Daten regelmäßig selbst. Ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. Rechnungen) erfüllt sie selbst, an einem eigenen Speicherort.
(4) Sie erfüllt ihre eigenen Datenschutzpflichten gegenüber ihren Beschäftigten und Kunden, insbesondere die Information über den Einsatz des Betreibers als Auftragsverarbeiter.
§ 5 Rechte an der Software, Vertraulichkeit, kein Zurückbauen
(1) Alle Rechte an der Software und der Dokumentation bleiben beim Betreiber bzw. den Rechteinhabern. Die Pilotfirma erhält ein einfaches, nicht übertragbares, auf den Pilotbetrieb befristetes Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Die Pilotfirma gibt die Software, Installationsdateien, Zugänge und die Dokumentation nicht an Dritte weiter, insbesondere nicht an Software-Anbieter oder Entwickler, und macht sie Dritten nicht zugänglich.
(3) Die Pilotfirma wird die Software nicht zurückbauen, dekompilieren, disassemblieren oder auf andere Weise den Programmcode zu ermitteln versuchen, soweit nicht das Gesetz dies zwingend erlaubt (§ 69d Abs. 3, § 69e UrhG; vertragliche Einschränkungen dieser Rechte wären nichtig, § 69g Abs. 2 UrhG).
(4) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Seite (für die Pilotfirma: Software, Dokumentation, Pläne und Preise des Betreibers) vertraulich, während des Pilotbetriebs und [drei] Jahre danach.
(5) Bei einem Verstoß gegen die Absätze 2 bis 4 kann der Betreiber den Zugang sofort sperren und fristlos kündigen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. [Option Vertragsstrafe: Höhe und Wirksamkeit unter Unternehmern prüfen, § 307 BGB.]
§ 6 Datenschutz
(1) Soweit der Betreiber im Pilotbetrieb personenbezogene Daten im Auftrag der Pilotfirma verarbeitet (Datenabgleich über seinen Server, Portal, Fernwartung mit Zugriff auf Daten), gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2).
(2) Solange der Auftragsverarbeitungsvertrag nicht unterzeichnet ist, nutzt die Pilotfirma die Server-Dienste nur mit Testdaten, und der Betreiber leistet keine Fernwartung mit Zugriff auf ihre Daten.
§ 7 Schutz der Daten der Pilotfirma, Trennung vom eigenen Transportbetrieb
(1) Offenlegung: Der Betreiber arbeitet im Holztransportbetrieb Holztransporte Schmälzlin mit, der im selben Markt tätig ist wie die Pilotfirma.
(2) Der Betreiber verarbeitet Daten der Pilotfirma (insbesondere Kunden, Aufträge, Mengen, Preise) ausschließlich für den Pilotbetrieb. Die Daten werden nicht für eigene geschäftliche Zwecke des Betreibers genutzt und nicht an einen Transportbetrieb weitergegeben, auch nicht an den, in dem der Betreiber mitarbeitet.
(3) Zugriff auf diese Daten haben nur [Name, Funktion] und nur zur Fehlersuche, zur Sicherung und zur Wiederherstellung; Fehlersuche mit Blick in die Daten nur nach Zustimmung der Pilotfirma im Einzelfall [Variante prüfen].
(4) Wo und wie die Daten der Pilotfirma gespeichert und gesichert werden, beschreibt Anlage 2, Anhang III, in der jeweils vereinbarten Fassung. [Hinweis für den User, nicht Vertragstext: Die beschlossene Trennung in eigene Container und Datenbank (E-16) ist noch nicht gebaut, TECH-DEBT #79 — erst nach Umsetzung in Anhang III nachtragen, nicht vorab zusagen.]
§ 8 Haftung
(1) Weil der Pilotbetrieb unentgeltlich ist, haftet der Betreiber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit [prüfen: Anlehnung an §§ 521, 599 BGB; Wirksamkeit nach § 307 BGB].
(2) Unberührt bleiben die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist und aus einer Garantie sowie die Haftung nach Art. 82 DSGVO.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Betreiber nur in dem Umfang, in dem er bei regelmäßiger Sicherung durch die Pilotfirma (§ 4 Abs. 3) eingetreten wäre [prüfen].
§ 9 Hinweis zur Testversion
Die Software ist eine Testversion. Sie wird nur für die Dauer des Pilotbetriebs und nur zu Testzwecken bereitgestellt und entspricht noch nicht allen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung) [prüfen: Art. 4 Abs. 3 CRA, sichtbarer Hinweis auch in der Software nötig]. Sicherheitslücken meldet die Pilotfirma an [E-Mail].
§ 10 Ende des Pilotbetriebs
(1) Mit dem Ende des Pilotbetriebs erlischt das Nutzungsrecht; der Betreiber kann die Zugänge sperren. Die Daten auf den Geräten der Pilotfirma bleiben bei ihr.
(2) Daten der Pilotfirma auf dem Server des Betreibers werden nach Anlage 2 gelöscht oder zurückgegeben; auf Wunsch erhält die Pilotfirma innerhalb von [30 Tagen] nach Ende einen Export [Format festlegen].
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(2) Es gilt deutsches Recht. [Gerichtsstand: nur unter Kaufleuten vereinbar, § 38 ZPO — prüfen.]
Anlagen: 1 — Umfang des Pilotbetriebs (Desktop / Tablet / Datenabgleich über den Server / Portal für Kunden / KI-Import: jeweils ja/nein) · 2 — Auftragsverarbeitungsvertrag (entwuerfe/avv-pilot.md)
[Ort, Datum, Unterschriften]